Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die „Soziale Pflegeversicherung“ wurde 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung in mehreren Stufen eingeführt. Ergänzend traten 2002 das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, im Oktober 2012 das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sowie zum 1. Januar 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren sich am Grad der Pflegebedürftigkeit, decken in der Regel aber die Pflegekosten nicht vollständig ab.
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Das umlagefinanzierte Gesamtversorgungssystem (beamtenähnliche Versorgung) wurde zum 31.12.2000 geschlossen. In diesem Zuge haben verschiedene Zusatzversorgungskassen den Versuch unternommen, vom Umlageverfahren (wie in der gesetzlichen Rentenversicherung) auf eine kapitalgedeckte Versorgung umzustellen.
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Fahrzeughalter von dieser Pflicht befreien lassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass auch Schäden in großer Höhe aus eigenen finanziellen Mitteln entschädigt werden können.